Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 298

§ 298 – Versteigerung

(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht der Vollstreckungsschuldner mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden. (2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat ein Gemeindebediensteter oder ein Polizeibeamter der Versteigerung beizuwohnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Versteigerung nach § 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. (3) § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Gepfändete Sachen dürfen frühestens eine Woche nach der Pfändung versteigert werden, es sei denn, der Schuldner stimmt einer früheren Versteigerung zu oder es besteht Gefahr eines erheblichen Wertverlusts.
  • Die Versteigerung muss öffentlich angekündigt werden, und die zu versteigernden Sachen müssen allgemein bezeichnet werden.
  • Ein Gemeindebediensteter oder Polizeibeamter muss der Versteigerung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde beiwohnen.
  • Die Regelungen gelten nicht für bestimmte Ausnahmen gemäß § 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
  • Bei der Versteigerung vor Ort sind zusätzliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.